Der Begriff des Eigentums bei Hegel
Die Stellung der Kategorie "Eigentum" im Gesamtsystem
Das Thema Eigentum behandelt Hegel gleich zu Beginn seiner Gesellschaftstheorie im Bereich "Der objektive Geist". Wer mit Hegel vertraut ist, weiß, dass jede Kategorie als Ergebnis eines widersprüchlichen Prozesses entsteht und selbst wieder durch Widersprüche hindurch vergeht und sich in neuen, übergreifenderen Kategorien aufgehoben findet. Dies geht bis hin zum "absoluten Geist", der den Abschluss des Ganzen bildet, also " die höchste Form der Selbsterkenntnis von Allem".
Im "objektiven Geist" geht es um nichts Mystisches oder Geisterhaftes. In der traditionellen Unterscheidung von Natur- und Geisteswissenschaft beinhaltet das Geistige die menschliche und letztlich auch die übermenschliche Welt (Religion etc.). Im "objektiven Geist" geht es speziell um die Welt der zwischenmenschlichen Beziehungen und diese versteht Hegel als den Bereich, in dem sich der freie Wille in der realen Welt verwirklicht. Die Philosophie des objektiven Geistes ist deshalb zu verstehen als die Philosophie der Gesellschaftstheorie von Hegel. Deshalb schlägt Georg Lukács auch vor, den Geist letztlich als menschliche Gattung zu reinterpretieren (Lukács 1986: 537, Fn 1).
Das Eigentum steht gleich am Anfang der Gesellschaftstheorie, innerhalb des Rechts. Dabei gilt, dass das "Recht" nur die abstrakteste Form des gesellschaftlichen Miteinanders regelt, das "Recht" wird dann aufgehoben durch die "Moralität" und beide zusammen schließlich durch die "Sittlichkeit".
Das Recht
Das Thema "Recht" behandelt Hegel einmal in der "Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften" (HW 10) und in den "Grundlinien der Philosophie des Rechts" (HW 7), zu dem auch Vorlesungsmitschriften, z.B. aus dem Jahr 1821/22 (PR 1821/22), veröffentlicht wurden. Es geht dabei ausdrücklich nicht um eine beliebige konkret gegebene Rechtsform in irgendeinem Staate - also ein "vorübergehendes Dasein", sondern um den Begriff des Rechts, d.h. die "Natur der Sache selbst" (HW 7: 29,§ 1).
Die Bedeutung jedes konkreten Begriffs erschließt sich durch seine Stellung im Gesamtsystem. Dabei vollzieht sich die Bewegung des Begreifens ausgehend vom Abstrakten über immer reichhaltigere Differenzierungen hindurch zur Reproduktion des jeweiligen Gegenstandes als sich selbst erzeugendes Verhältnis, das in der Vielfalt seiner Bestimmungen "konkret" ist (das ist nicht zu verwechseln mit der Vorstellung von Sinnlich-Konkretem). Jeder konkrete Begriff auf diesem Wege ist das Ergebnis eines widersprüchlichen Prozesses, lässt sich also als Lösung von Widersprüchen auf jeweils abstrakterer Ebene verstehen. Gleichzeitig ist er selbst in sich widersprüchlich und diese Widersprüchlichkeit löst eine weiterführende Bewegung aus.
Verhältnis Recht - Moral - Sittlichkeit
Der objektive Geist, dessen erstes Moment das Recht sein wird, schließt sich an die Vollendung des subjektiven Geistes an. Dieser findet seinen Abschluss im individuell freien Willen, dem Individuum mit einem freien Willen (HW 10: 300, § 481; HW 7: 49, § 5). Der bis dahin nur subjektiv bestimmte freie Wille will sich aber verwirklichen:
Die Ebene des "Daseins" verweist auf die Unmittelbarkeit. Hier wird also der frei wollende Mensch in seinem unmittelbaren Dasein betrachtet , das bedeutet, es geht wesentlich um seine "körperliche Existenz, die, um leben zu können, mit der äußeren Welt interagieren muss" (Taylor 1998: 561). Er hat das Recht, seinen Willen auf die Dinge zu legen (Hier kommt das Eigentum ins Spiel, dazu gleich mehr).
Gleichzeitig muss das Individuum auch seine Beziehungen zu anderen Menschen regeln. Im abstrakten Recht erkennen sich die Menschen sich gegenseitig als eigenständige, ihren Willen realisieren wollende Personen an- aber sie beziehen sich bloß äußerlich aufeinander und sie betrachten einander als isolierte, vereinzelte Individuen. Als solche berücksichtigen sie nicht "die konkreten Inhalte ihrer Willen, ihre konkreten Zwecke"(Froeb).
Hegel begründet auf diese Weise das spezifisch bürgerliche Recht der formellen Gleichheit vor dem Gesetz (gleichzeitig aber auch seine Beschränktheit). Gegenüber der Besonderheit des Individuums kann das Formelle und Abstrakte des Rechts, bei dem das Recht als "eine die Subjecte zwingende, nach der Person gar nicht fragende Macht Alles bestimmt" (Erdmann 1858: 307), als "Zwang" wirken; dadurch erklärt sich die entsprechende Bemerkung im obenstehenden Bild.
Allerdings reicht es nicht aus, abstrakte Rechte zu haben. "Wer auf das Formelle des Rechts nur schaut, der ist rechthaberisch und unangenehm." (PR 21/22: 60, § 37). Als Mensch ist das Individuum nicht nur durch seinen Willen und seine Rechte gekennzeichnet, sondern gleichzeitig auch dadurch, dass er gemeinsam mit allen anderen Menschen in der Sphäre einer gemeinsamen Vernunft lebt. Da die Person dies noch nicht erfüllt, erklärt sich auch die negative Konnotation der Bezeichnung eines Menschen als "Person":
Das Recht alleine ist nur der äußere Ausdruck der Willensfreiheit und deshalb unvollkommen und die Moralität eines Individuums ist nicht handlungsmächtig - deshalb wird zur Verwirklichung des vernünftigen Willens eine sittliche Gemeinschaft benötigt. Die Sittlichkeit einer Gemeinschaft ist das umfassendere Ganze, das Recht und Moralität übergreift (Auch wenn im Sprachgebrauch Moralität und Sittlichkeit häufig gleichgesetzt werden, bestimmt Hegel diese Begriffe anders). Sittlichkeit besteht dann, wenn "die gedachte Idee [sich] realisiert in dem in sich reflektierten Willen und in äußerlicher Welt" (HW 7: 87, § 33). Das Eigentum
Das Eigentum stellt die unmittelbarste Form der Verwirklichung des freien Willens dar:
Erst durch die Willensbekundung wird ein Individuum zur rechtlichen Person. "Person" ist ein "Subjekt, das frei und zwar für sich frei ist und sich in den Sachen ein Dasein gibt" (HW 7: 91, § 33 Zusatz).Allerdings gilt hier im Bereich des abstrakten Rechts: "Die Verschiedenheit ist in dieser abstrakten Identität der Persönlichkeit noch nicht vorhanden." (PR 21/22: 59, § 36) Trotzdem sind Eigentum und die Rechtsfähigkeit von Personen wichtige und untrennbare Ausgangspositionen, denn "wirklich ist die Persönlichkeit nur, insofern sie Eigentum hat" (ebd.: 62, § 45) und "weil der Sklave kein Eigentum hat, darum ist er Sklave, keine Person" (ebd.).
Solche einander äußerlichen Personen beziehen sich aufeinander nur über die Vermittlung durch ihre Sachen. Menschen haben "nur als Eigentümer füreinander Dasein" (HW 7: 98, § 40).
Eine Begrenzung der Aneignung im Sinne der Besitznahme stellen Gegenstände dar, die "elementarisch" sind. Gemeint sind bspw. Luft und Wasser (ebd.: 116, § 52). Diese sind "ihrer Natur nach, nicht fähig, zu Privatbesitz partikularisiert zu werden." (HW 7: 108, § 46). (Eine Vorwegnahme der Universalgut-These?)
Die positive Bedeutung des Eigentums- und Personen-Begriffs (vgl. auch HW 7: 94f., § 35 Zusätze) liegt darin, dass es die Freiheit ist, die sich in ihnen verwirklicht, denn "das Subjekt, das frei und zwar für sich frei ist und sich in den Sachen ein Dasein gibt." (GPR § 33 Zusatz: 91) Die äußerliche Sache ist als Eigentum meine "erste Realität meiner Freiheit" (HW 7: 102, § 41 Zusatz). Das Eigentum ist das Mittel, während das Dasein der Persönlichkeit der Zweck ist (Enz. III § 489: 307). Obwohl diese "erste Realität meiner Freiheit in einer äußerlichen Sache […] eine schlechte Realität ist" (HW 7: 102, § 41 Zusatz), stellt sie doch immerhin eine Verwirklichung von Freiheit dar.
Diese Freiheit kann verloren gehen bei einer "Vorstellung von einer frommen oder freundschaftlichen und selbst erzwungenen Verbrüderung der der Menschen mit Gemeinschaft der Güter und der Verbannung des privateigentümlichen Prinzips" (HW 7: 108, § 45). Hegel zitiert hier zustimmend Epikur, der Gemeineigentum gerade deswegen abgelehnt haben soll, weil es von Misstrauen zeuge (DL: 460). Die Alternative zur Beschränktheit des Privateigentums sieht Hegel darin, "nicht kein Privateigentum zu haben - sondern höheres" (HW 7: 109, § 46 Zusatz).
Diese Form der Freiheit im abstrakten Recht ist für Hegel überhaupt nicht ausreichend, sondern der gesamte Fortgang der Argumentation ist eine Aufhebung, also auch eine Kritik von Personalität und Äußerlichkeit des Eigentums.
Zwischen den Personen werden Verträge abgeschlossen und ein Vertrag ist "eine aus der Willkür entstandene Übereinkunft über eine zufällige Sache" (HW 10: 308, § 495). Als solcher ist er dem Begriff des Rechts nicht angemessen und es entsteht die Möglichkeit von Vertragsbruch, Rechtsstreiten, Unrecht usw.. Diese Widersprüche drängen schließlich weiter in Richtung der Moralität, bei der der Wille nicht mehr nur zufällig äußerlich auf Sachen gerichtet ist, sondern wobei Verantwortlichkeit und Gesinnung eine Rolle spielen.
Sehr nett finde ich eine kleine Nebenbemerkung bei Hegel, die die Begrenztheit des "Person-Seins" aufzeigt und die sich auf Nachbarschaftsstreitigkeiten gut anwenden lässt:
Im Gebrauch nutze ich mein Eigentum entsprechend meinen Bedürfnissen (HW 7: 128, § 59), wobei für Menschen als denkende Wesen Bedürfnisse sich nicht mit der Befriedigung verzehren, sondern auf ein Allgemeines gerichtet sind, auf Vorsorge (ebd.: 130, § 59 Zusatz; vgl. auch PR 21/22: 68, § 60). Hier werden Sache und Eigentümer eins. Interessant ist, dass Hegel den Gebrauch als wesentlich zum Eigentum gehörig kennzeichnet. "Wer also den Gebrauch eines Ackers hat, ist der Eigentümer des Ganzen" (ebd.: 131, § 61 Zusatz). Wenn die Sache nicht gebraucht oder aufbewahrt wird, entsteht Verjährung, die Sache wird herrenlos (ebd.: 138, § 64).
Bei der Verjährung wird der Wille zum Erlöschen des Eigentumsrechts nicht explizit erklärt - dies geschieht bei einer Entäußerung (HW 7: 141, § 65 Zusatz). Meine allgemeine Willensfreiheit und das Recht zu leben sind unveräußerlich - im Aberglauben kann ich mich allerdings der intelligenten Vernünftigkeit entäußern (ebd.: 141f.. § 66). Grundsätzlich gehört die Möglichkeit der Veräußerung zu den unverzichtbaren Momenten von Eigentum.
Hegel kennt durchaus auch schon den Unterschied zwischen der Veräußerung "der Totalität meiner Produktion", wobei meine ganze Persönlichkeit zum Eigentum eines anderen würde und der Veräußerung von "einzelne[n] Produktionen und einen in der Zeit beschränkten Gebrauch" meiner "besonderen, körperlichen und geistigen Geschicklichkeiten und Möglichkeiten" (HW 7: 144, § 67;L vgl. auch PR 21/22:70f., § 67),also den Unterschied von "Arbeit" und "Arbeitskraft", der für die Marxsche Analyse der Ausbeutung im Kapitalismus wesentlich ist.
P.S.: Im Hegelschen Sinne ist es nicht einmal die Arbeitskraft, die wir verkaufen, sondern lediglich ihre Äußerung: Aufhebung des Eigentums
Wie wir schon sahen, folgt auf das abstrakte Recht in der Systematik die Moralität und die Sittlichkeit - die Sphäre des Rechts ist also nicht das Letzte, sondern sie wird in der Folge aufgehoben, denn "diese bloße Unmittelbarkeit des Daseins aber ist der Freiheit nicht angemessen" (HW 7: 91, § 33 Zusatz).
Im Vertrag, der in der Hegelschen Systematik der der Sphäre des Eigentums folgt, begegnen sich zwei freie Willen. In der Vertragsbeziehung erkennen die Beteiligten einander an als Menschen mit freiem Willen, es entsteht etwas Gemeinsames.
Dies wird im Bereich des Rechts noch nicht nach der Seite der Absicht, der Innerlichkeit betrachtet - dies folgt beim Übergang zur Moralität.
Diese wiederum erweist sich als letztlich unzureichend und der umfassendste Bereich wird erreicht mit der Sittlichkeit. Hier ist werden nun auch Individualität und Allgemeinheit auf eine Weise vereinigt, bei der "individuelle Selbstverwirklichung als […]Ausdruck des Allgemeinen" gilt und das Allgemeine "nur Wirklichkeit in den Leben und Handlungen einzelner Individuen finden" kann (Taylor 1998: 226).
Wenn wir uns erinnern, dass Hegel nicht in einem Gemeineigentum die Alternative zum Privateigentum sah, können wir jetzt erkennen warum. Die "gewünschte Balance zwischen Individual- und Allgemeininteresse", die Sabine Nuss in der Commonsdebatte erkennt (Nuss 2005: 104), kann noch gar nicht im Bereich des abstrakten Rechts mit ihren verschiedenen Eigentumsformen, auch nicht dem Gemeineigentum, erreicht werden. Es kommt darauf an, diesen Bereich zu überschreiten. Was stattdessen angestrebt wird, ist eine Lebensform, in der sich die Menschen "nicht als einzelne Bürger zueinander verhalten, sondern in [dem] sie sich selbst als einer Art "höherem Selbst" zueinander finden." (Römpp 2008: 211) Dies ist bei Hegel der "Staat" (wobei wieder zu berücksichtigen ist, dass Hegels Begriffsbestimmungen aus ihren eigenen Erläuterungen heraus zu verstehen sind und nicht einfach mit dem übereinstimmen, was üblicherweise darunter vorgestellt wird). Es geht dabei um die "Gesamtheit der menschlichen Lebensverhältnisse (innerhalb deren Moral und Recht lediglich abstrakte Momente bilden)" (Jaeschke 2003: 153).
Hegel steht deshalb auch auf dem Standpunkt, den Marx in einem Brief an Annenkow formuliert: Außerhalb der gesellschaftlichen Beziehungen "ist das bürgerliche Eigentum nichts als eine metaphysische und juristische Illusion" (Marx MEW 4b: 551). Die Produktionsverhältnisse sind grundlegend, die Eigentumsverhältnisse sind Erscheinungen dieser (vgl. Engelberg 1978: 93).
Das Eigentum bildet den Anfang der Gesellschaftstheorie bei Hegel. Das heißt aber nicht, dass es die alles umfassende, alles grundlegende Ausgangsbasis sei - sondern wer die Struktur der Hegelschen Argumentation kennt weiß, dass es genau umgekehrt ist: Das, was am Anfang steht, ist die dürrste Abstraktion, das, was kritisiert wird, was aufgrund seiner Beschränktheit aufgehoben wird, während die Argumentation zu den Begründungen des jeweils vorher Ausgeführten voranschreitet. Zwar gibt es vielfältige Formen von Besitz und Eigentum im "vorübergehenden Dasein" (vgl. HW 7: 29, § 1), aber ihr jeweiliges Auftreten ist strukturell begründet durch die Gesamtstruktur der Gesellschaft und historisch durch Umstände, die nicht immer strukturell-logisch ableitbar sind.
Bei der Frage, welche Formen des Sich-über-Sachen-aufeinander-Beziehens nach dem Ende des Kapitalismus geeignet sind, kann es deshalb nicht darum gehen, sich vom rechtlichen "Eigentum" strukturell zurück zu begeben zum vorrechtlichen "Besitz", sondern es kommt darauf an, das Verhältnis individuell freier Willensäußerungen und gesamtgesellschaftlicher Verhältnisse auf der konkret erreichten Stufe der Möglichkeiten neu zu bestimmen und zu gestalten.
Die den konkreten Umständen geschuldeten konkret vorliegenden Besitz- und Eigentumsformen sind dafür das, was umzugestalten ist - aber keine bildet "von Natur aus" einen anzustrebenden Idealzustand.
Der Eigentumsbegriff bei Hegel
Auf den ersten Blick scheint Hegel mit seiner Eigentumstheorie die Wirklichkeit des real existierenden Kapitalismus abzubilden. Es geht um gegeneinander vereinzelte Menschen, deren Beziehungen über die in ihrem Eigentum befindlichen Sachen vermittelt werden.
Aber schon die Stellung der Eigentumsthematik im Gesamtsystem lässt darauf schließen, dass gerade dieser Ausgangspunkt der Abstrakteste ist und im weiteren Fortgang der Argumentation am stärksten kritisiert werden wird. Dabei muss beachtet werden, dass Hegel zwar das Abstrakte gleichzeitig als das Unmittelbare bestimmt, dass aber immer grundsätzlich zu unterscheiden ist zwischen der "Natur der Sache selbst", d.h. ihrem Begriff (und seinen mehr oder weniger abstrakten Momenten) und der "äußerlichen Zufälligkeit" existierender Verhältnisse (vgl. HW 7: 29f. § 1). Hegel geht es in seiner "Philosophie des Rechts" nicht um diese oder jene realexistierenden Zustände, sondern um den "Begriff als Idee", so dass seine abstrakten Begriffsbestimmungen methodisch grundsätzlich nicht mit realexistierenden Zuständen identifiziert werden können.
Die Argumentation verläuft dagegen so, dass gerade angesichts der Widersprüchlichkeit bzw. der Beschränktheit der jeweiligen Ausgangsmomente weiter fortgeschritten wird zu komplexeren Zusammenhängen, zur Einbettung in den Kontext, zu tiefgreifenden Begründungen dessen, was zuerst abstrakt vorausgesetzt worden war.
Trotzdem hat auch der weiterhin aufgehobene Ausgangspunkt, das Eigentum und das Dasein der Menschen als rechtliche Personen, seine Würde. Es geht um die Verwirklichung der Freiheit, auch diese abstrakte Stufe ist eine gegenüber vorherigen Vorstufen auch weiter entwickelte Verwirklichungsweise der Freiheit.
Es geht Hegel immer um die Verwirklichung der Freiheit, das Eigentum ist ein Mittel hierzu. Kai Froeb betont:
Die Tatsache, dass im real existierenden Kapitalismus der Zweck des gesellschaftlichen Verhältnisses, das Hegel als Eigentum bestimmt, verfehlt wird, sollte nicht dazu verführen, "das Kind mit dem Bade auszuschütten" und hinter die Rechtlichkeit (wie Hegel sie meint) zurück zu fallen. "Recht" meint bei Hegel nicht nur juristische Festlegungen, sondern das "Dasein aller Bestimmungen der Freiheit". Es gibt keinen Grund zur Bevorzugung des vorrechtlichen Besitzes gegenüber dem Eigentum. Dies würde das Freiheitliche, das im Begriff des Eigentums steckt, mit entsorgen. Es geht dabei um die wirkliche Geltung des Willens eines Menschen als Person und die gegenseitige Anerkennung als Personen.
Literatur
Diogenes Laertios (DL): Leben und Lehre der Philosophen. Leipzig 1998.
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